Allgemeine Geschäftsbedingungen

Version 1.0 (April 2022)

1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich

1.1 PH Lichtbildwirkung e.U., Inhaber Paul Hesse (im Folgenden bezeichnet als der „Fotograf“) schließt Verträge im Zusammenhang mit der fotografischen Leistungserbringung – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – ausschließlich auf der Grundlage der hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“).

1.2 Diesen AGB entgegenstehende oder davon zum Nachteil des Fotografen abweichende Vertragsbedingungen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstigen Erklärungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. Schweigen und/oder faktische Vertragserfüllungshandlungen des Fotografen gelten nicht als Zustimmung.

1.3 Die AGB gelten bis zum Inkrafttreten einer neuen Version für sämtliche – auch zukünftige – Verträge mit einem Vertragspartner, auch wenn bei zukünftigen Vertragsabschlüssen nicht gesondert auf sie Bezug genommen wird.

1.4 Die AGB gelten nur insoweit gegenüber Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetz (KSchG) als nicht zwingende Bestimmungen des KSchG oder anderer Konsumentenschutzgesetze anzuwenden sind.

2. Angebot, Vertragsabschluss

2.1 Vorvertragliche Kontakte, Angebote und Kalkulationen des Fotografen sind – sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden – freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für sämtliche Angaben und Informationen in Preislisten, Prospekten, auf der Website und/oder auf jede andere Weise, unabhängig von der Art des verwendeten Mediums.

2.2 Die Erteilung des Auftrags an den Fotografen kann sowohl schriftlich (z.B. per E-Mail) als auch mündlich (persönlich, telefonisch) erfolgen. Der Fotograf übermittelt eine Auftragsbestätigung. Erst durch die Auftragsbestätigung kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber (Vertragspartner) zustande.

3. Leistungserbringung, Werknutzungsbewilligung des Vertragspartners

3.1 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die künstlerische Gestaltung, die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel. Er kann den Auftrag bei Bedarf – zur Gänze oder zum Teil – auch durch Dritte (z.B. kooperierende dritte Fotografen, Labors etc.) ausführen lassen und Gehilfen einsetzen.

3.2 Der Fotograf hat das Recht, eine Vorauswahl der hergestellten Aufnahmen zu treffen und dem Vertragspartner eine Auswahl zu präsentieren.

3.3 Die Bereitstellung von Aufnahmen für die Sichtung durch den Vertragspartner und die Lieferung der final bearbeiteten Aufnahmen erfolgt in digitaler Form über dafür geeignete Online-Kanäle. Lieferungen, sonstige Sendungen und Benachrichtigungen erfolgen bzw. reisen auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners.

3.4 Vom Fotografen genannte Termine oder Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.

3.5 Mit der Übergabe der vom Fotografen angefertigten Aufnahmen, unabhängig davon ob in Papierform oder digital, erlangt der Vertragspartner eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließliche), nicht übertragbare (nicht abtretbare) Werknutzungsbewilligung im Sinne von § 24 UrhG für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (z.B. Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.). Im Zweifel ist der auf der Rechnung angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Werknutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für die ausdrücklich bezeichneten Medien und nicht für Werbezwecke.

3.6 Die Werknutzungsbewilligung im Sinne von Punkt 3.5 gilt erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars und unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Herstellerbezeichnung / Namensnennung des Fotografen gemäß Punkt 5.2 als erteilt.

 4. Verwendung von Aufnahmen zu Werbezwecken, Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 DSGVO

Der Fotograf ist berechtigt, von ihm hergestellte Aufnahmen für eigenes Marketing und Werbezecke zu verwenden (z.B. durch Veröffentlichung auf der Website, Blogs, Social-Media, Aufnahme ins Portfolio, Teilnahme an Fotowettbewerben etc.). Der Vertragspartner verzichtet auf die Geltendmachung von Ansprüchen, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gemäß § 78 UrhG sowie auf sonstige Verwendungs- oder Vergütungsansprüche.

Hinweis auf das Widerspruchsrecht gemäß § 21 DSGVO:

Der Vertragspartner hat das Recht, gemäß Artikel 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verwendung der Aufnahmen zu erklären, soweit es sich dabei um die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO handelt und Gründe für den Widerspruch vorliegen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, oder sich der Widerspruch gegen Direktwerbung richtet (Artikel 21 DSGVO). Die bis zum Widerruf bereits erfolgte Verwendung bleibt vom Widerruf unberührt.

5. Urheberrechtliche Bestimmungen

5.1 Lichtbilder und Filmwerke sind urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne von §§ 1, 3, 4 UrhG. Die Urheberschaft ist nicht übertragbar (§ 23 UrhG). Alle Urheber-, Verwertungs- und Leistungsschutzrechte (vgl. insbesondere §§ 14ff, 73ff UrhG) an den angefertigten Aufnahmen stehen daher ausnahmslos dem Fotografen zu. Der Fotograf hat daher insbesondere das ausschließliche Recht, Aufnahmen zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die Nutzung durch den Vertragspartner oder sonstige Dritte ist nur nach Maßgabe der vom Fotografen vorab erteilten Werknutzungsbewilligung (vgl. Punkt 3.5) oder aufgrund von zwingenden, nicht-dispositiven gesetzlichen Regelungen (vgl. § 42 UrhG) zulässig. § 75 UrhG findet keine Anwendung.

5.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung der Aufnahmen (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: © Paul Hesse, Ort und – sofern veröffentlicht / bekannt – Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt das nicht den Herstellervermerk.

5.3 Jede Bearbeitung oder sonstige Veränderung des Lichtbilds (z.B. durch Bildbearbeitung, Composing, Einfügung des Lichtbilds ganz oder in Teilen in ein anderes Werk, Veränderungen des Bildzuschnitts, etc.) bedarf vorab der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Bearbeitung oder sonstige Änderungen nach dem – dem Fotografen bekannten – Vertragszweck erforderlich sind und dies auch vorab schriftlich vereinbart wurde.

5.4 Im Fall einer Veröffentlichung sind dem Fotografen zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (z.B. Kunstbücher etc.) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotografen die Webadresse mitzuteilen.

5.5 Bei Verletzung der Urheber-, Verwertungs- und/oder Leistungsschutzrechte hat der Fotograf u.a. Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und ein angemessenes Entgelt (vgl. §§ 81ff UrhG). Die Ansprüche stehen dem Fotografen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung der Pflicht zur Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs 2 UrhG) unbeschadet eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs 1 UrhG) zumindest ein Betrag in Höhe des angemessenen Entgelts zu (§ 86 UrhG).

6. Eigentum am Filmmaterial und den Bilddateien, Kennzeichnung, Archivierung

6.1. Das Eigentumsrecht an belichtetem analogem Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner auf Basis der im Einzelfall getroffenen Vereinbarung und der entsprechenden Werknutzungsbewilligung gemäß Punkt 3.5 gegen angemessene Honorierung die daraus auf Fotopapier entwickelten Aufnahmen.

6.2 Das Eigentum an digitalen Bilddateien und den entsprechenden Originalen (insbesondere auch den so genannte RAW-Dateien) steht alleine dem Fotografen zu. Der Fotograf überlässt dem Vertragspartner digitale Bilddateien nur in Kopie. Der Umfang des dem Vertragspartner daran zustehenden Nutzungsrechts ergibt sich aus der im Einzelfall getroffenen Vereinbarung und der entsprechenden Werknutzungsbewilligung gemäß Punkt 3.5. Sofern nicht anders festgelegt, werden nur die zwischen dem Fotografen und dem Vertragspartner vereinbarte Bildauswahl im *.jpeg-Format übergeben.

6.3 Der Fotograf ist berechtigt, Lichtbilder bzw. die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.).

6.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung bei jeder Art von Datenübertragung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

6.5 Der Fotograf wird Aufnahmen ohne Rechtspflicht für die Dauer von zumindest einem Jahr ab Auslieferung des jeweiligen Lichtbildes archivieren. Danach ist er zur Löschung berechtigt. Für die Datensicherung wird keine Garantie übernommen. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung vor oder nach dem Ablauf der Jahresfrist stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

7. Entgelt (Honorar)

7.1 Der Fotograf hat Anspruch auf ein Aufnahmehonorar, welches insbesondere auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zusteht, wenn eine Verwendung bzw. Verwertung der Bilder unterbleibt und/oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Darüber hinaus steht dem Fotografen beim Verkauf von Lichtbildern/Filmen ein Verkaufsentgelt und für die Erteilung einer über § 42 UrhG hinausgehenden Werknutzungsbewilligung (vgl. Punkt 3.5) gesondert ein Werknutzungsentgelt zu (Lizenzhonorar).

7.2 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sowie Materialkosten und sonstige Aufwendungen für Requisiten, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Miete, Visagisten, die Einholung von Genehmigungen etc. werden gesondert verrechnet. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen bzw. Besprechungsaufwand und sonstige Barauslagen.

7.3 Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich Entgelt- bzw. Preisangaben im Zweifel in EURO netto, zuzüglich der Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie zuzüglich allfälliger Nebenkosten.

7.4 Wird die für den Auftrag vorgesehene Zeit wesentlich überschritten und haben der Vertragspartner oder diesem zuzurechnende Dritte dies zu vertreten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen entsprechend. Dies gilt sowohl für Aufträge für die ein Stundenlohn vereinbart wurde als auch für Aufträge für die ein Pauschalpreis vereinbart ist. Der Fotograf wird den Vertragspartner auf die Zeitüberschreitung hinweisen.

7.5 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen jedenfalls ein angemessenes Honorar zu.

8. Zahlung

8.1 Das Honorar ist sofort nach Rechnungslegung in voller Höhe und ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Der Rechnungsbetrag ist längstens binnen 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum spesen- und abzugsfrei einlangend auf das vom Fotografen angegebene Bankkonto zu überweisen.

8.2 Der Fotograf ist berechtigt, vor Beginn der Auftragsausführung einer Akontozahlung zu fordern sowie bei Aufträgen über teilbare Leistungen Teilrechnungen zu legen.

8.3 Der Fotograf ist berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung zur Begleichung der ältesten fälligen Schuld sowie der darauf angefallenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

8.4 Für den Fall des Zahlungsverzuges werden unabhängig vom Verschulden Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz verrechnet (§ 456 UGB). Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. § 456 UGB letzter Satz ist nicht anwendbar. Für Geschäfte mit Verbrauchern betragen die Verzugszinsen 4 Prozent p.A. (§ 1000 ABGB). Über die Verzugszinsen hinaus ist der Vertragspartner verpflichtet, sämtliche zur zweckentsprechenden Eintreibung der Forderung notwendigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, wie etwa Anwaltshonorar und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren und jeden weiteren Schaden, insbesondere auch den Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten anfallen, zu ersetzen. Dies umfasst zumindest einen Pauschalbetrag in Höhe von € 40,00 als Entschädigung für Betreibungskosten, wobei ein Ersatz allfälliger höherer Betreibungskosten vorbehalten bleibt (§ 458 UGB).

8.5 Bei Verzug des Vertragspartners mit einer Zahlung oder Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern geeignet sind (z.B. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung eines Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens), ist der Fotograf berechtigt, offene, aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen, sowie noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der fälligen Forderungen zurückzuhalten und nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Kommt der Vertragspartner diesen Verpflichtungen nicht nach, ist der Fotograf berechtigt, von sämtlichen mit dem Vertragspartner geschlossenen Verträgen ohne Setzung einer Nachfrist zurückzutreten. Davon unberührt bleibt das Recht auf Rückforderung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte auf Kosten des Vertragspartners sowie auf Geltendmachung von Schadenersatz.

8.6 Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners wegen mangelhafter Erfüllung oder der Geltendmachung von Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen.

9. Pflichten des Vertragspartners

9.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, an der Auftragserfüllung mitzuwirken und den Fotografen nach besten Kräften zu unterstützen. Der Vertragspartner hat für die Einholung erforderlicher Genehmigungen Dritter für abgebildete bewegliche und unbewegliche Sachen (z.B. Gebäude, Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) und die Einholung der Zustimmung zur Abbildung von Personen (z.B. Modelle) zu sorgen und dem Fotografen nachzuweisen. Der Fotograf besorgt die Einholung erforderlicher Foto- oder Drehgenehmigungen nur, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde.

9.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Fotografen vollständig gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten, falls er aufgrund des Verhaltens des Vertragspartners zivil-, straf- oder verwaltungsrechtlich verfolgt oder belangt bzw. gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.

9.3 Im Falle der Beauftragung des Fotografen mit der Bearbeitung fremder Lichtbilder, versichert der Vertragspartner, dass er die hierzu erforderlichen Rechte besitzt und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.

9.4 Der Vertragspartner verpflichtet sich, bereitgestellte Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung durch den Fotografen nicht abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des Vertragspartners einzulagern oder an die letzte bekannte Adresse des Vertragspartners zu senden.

9.5 Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Fotografen Änderungen seiner Kontaktdaten oder Geschäftsadresse nachweislich, unaufgefordert und unverzüglich bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseits vollständig erfüllt ist. Andernfalls gelten Erklärungen an den Vertragspartner auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet wurden.

10. Annahmeverzug, Rücktritt

10.1 Wird die Leistung vom Vertragspartner zur bedungenen Zeit am bedungenen Ort nicht angenommen bzw. die Leistungserbringung verzögert oder unmöglich gemacht, gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug. In diesem Fall ist der Fotograf berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder – unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche – auf Vertragserfüllung zu bestehen.

10.2 Bei Annahmeverzug hat der Vertragspartner allfällige Lagerkosten sowie die Kosten für die erfolglose An- und Abreise zu tragen. Trifft den Vertragspartner ein Verschulden am Annahmeverzug hat er dem Fotografen darüber hinaus den ihm durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Vertragspartner trägt auch die Gefahr der Lagerung.

10.3 Der Fotograf ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Nachfristsetzung fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag (Mitwirkungspflichten, Leistung der Anzahlung bzw. Teilzahlungen) verstößt. Tritt der Fotograf vom Vertrag zurück, steht ihm das vereinbarte Entgelt zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu.

10.4 Nimmt der Vertragspartner einseitig von der Durchführung des bereits erteilten Auftrags Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung trotzdem das vereinbarte Honorar zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu.

10.5 Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem bereits erbrachten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

11. Gewährleistung

11.1 Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist nur für wesentliche Mängel zulässig, die im Zeitpunkt der Übergabe des finalen Werks an den Vertragspartner oder einen von ihm namhaft gemachten Dritten bereits vorhanden waren. Eine darüber hinaus gehende Gewährleistung oder Garantieversprechen werden vom Fotografen nicht übernommen.

11.2 Das Vorliegen eines wesentlichen Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe ist vom Vertragspartner zu beweisen. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB findet keine Anwendung. Für unwesentliche Mängel, wie z.B. Farbdifferenzen bei Nachbestellung oder geringfügige Materialabweichungen, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

11.3 Der Vertragspartner ist gemäß § 377 UGB bei sonstigem Verlust seiner Ansprüche verpflichtet, das Werk unverzüglich nach Empfang der Lieferung oder Leistung zu prüfen und längstens innerhalb von 3 Werktagen allfällige Mängel schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht.

11.4 Dem Vertragspartner stehen keine Gewährleistungsansprüche zu, solange er mit seinen eigenen Leistungspflichten in Verzug ist.

11.5 Bei begründeten wesentlichen Mängeln hat der Vertragspartner Anspruch auf Verbesserung durch den Fotografen. Ist eine Verbesserung nicht möglich oder tunlich, oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu.

11.6 Die Fälligkeit der Forderungen des Fotografen wird durch allfällige von ihm zu vertretende Mängel nicht hinausgeschoben. Der Vertragspartner hat kein Zurückbehaltungs-, Minderungs- oder Aufrechnungsrecht, sofern ein solches vom Fotografen nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde.

11.7 Die Inanspruchnahme des Fotografen nach § 933b ABGB ist ausgeschlossen.

12. Haftung

12.1 Soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen vorgehen, haftet der Fotograf nur für den Ersatz von Schäden, die er grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Für Schäden, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen oder Angaben des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet

12.2 Die Haftung ist der Höhe nach mit dem Auftragswert beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Vertragspartner nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal).

12.3 Sollte der Vertragspartner nach produkthaftungsrechtlichen Bestimmungen zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er dem Fotografen gegenüber ausdrücklich auf jeden Regress, insbesondere im Sinne des § 12 des österreichischen Produkthaftungsgesetzes (PHG) oder ähnlicher (auch ausländischer) Bestimmungen.

12.4 Den Beweis, dass den Fotografen am Schadenseintritt ein Verschulden trifft, hat der Vertragspartner zu erbringen; eine gesetzlich allenfalls vorgesehene Beweislastumkehr wird ausdrücklich abbedungen.

12.5 Schadenersatzansprüche jeglicher Art sind gegen den Fotografen innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger sowie längstens innerhalb von 3 Jahren ab Übernahme des Werks, bei sonstiger Präklusion geltend zu machen.

12.6 Den Fotografen trifft keine Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich der vom Vertragspartner beigestellten Produkte und Requisiten. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für direkte oder indirekte Schäden, welche durch derartige Gegenstände verursacht werden.

12.7 Den Fotografen trifft keine Haftung für Umstände, die nicht seiner Sphäre zuordenbar sind, z.B. Wetterlage bei Außenaufnahmen, Reisebehinderungen etc.

13. Abtretung

Der Vertragspartner darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen ganz oder teilweise auf Dritte übertragen oder Dritten verpfänden.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Vertragssprache

14.1. Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen ist der Sitz des Fotografen.

14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich Streitigkeiten über das Zustandekommen und/oder die Gültigkeit des Auftrages und/oder über die Wirksamkeit der Gerichtsstandvereinbarung ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Fotografen. Der Fotograf ist auch berechtigt, das am Firmensitz des Vertragspartners sachlich zuständige Gericht anzurufen.

14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Fotografen und seinem Vertragspartner gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungs- und Kollisionsnormen, des internationalen Privatrechtes (IPRG) und des UN-Kaufrechts.

14.4. Die Vertragssprache ist Deutsch.

15. Salvatorische Klausel

15.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe der Zeit werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – möglichst nahekommt.

15.2 Aus dem Umstand, dass der Fotograf einzelne oder alle der ihm zustehenden Rechte nicht ausübt, kann ein Verzicht auf diese Rechte nicht abgeleitet werden.

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